Rechtliches

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsschlüsse mit der re-lounge GmbH, die von Unternehmern getätigt werden. Unternehmer in diesem Sinne sind Personen, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§1 Vertragsschluss

Für Verträge mit „re-lounge“ gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.

Angebote von „re-lounge“ in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

„re-lounge“ recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt „re-lounge“ manchmal etwas Zeit. Der Kunde ist daher 30 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte „re-lounge“ nicht binnen 20 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftform-klausel, bedürfen der Schriftform.

Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§2 Leistungsumfang

„re-lounge“ bietet folgende Leistungen an: Konzeption, Erstellung, Anpassung und Pflege von Websites, CD-ROM-Produktion, Consulting, Schulung, Softwareengineering, sonstige Grafikdienstleistungen.

„re-lounge“ erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Ein-weisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von „re-lounge“, wenn dies vereinbart ist. Ände-rungs- und Erweiterungswünsche muss „re-lounge“ nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten vertraglichen Pflichten von „re-lounge“ zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann „re-lounge“ dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen, soweit dieser nicht auf einem Verschulden der „re-lounge GmbH“ beruht.

Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweite-rung durchführbar ist, soweit „re-lounge“ schriftlich darauf hingewiesen hat.

„re-lounge“ ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

§3 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

  • des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
  • des Vorlegens von Daten in nicht-nutzbarem Dateiformat
  • von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  • von Aufwand für Lizenz-Management,
  • in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
  • außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von

8 %-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB rechnen. Ohne Mahnung fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles bankübliche Zinsen an.

Der Kunde muss damit rechnen, dass „re-lounge“ Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann „re-lounge“ Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

„re-lounge“ ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung von „re-lounge“ die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

  • Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
  • unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie „re-lounge“ nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
  • Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),

verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit „re-lounge“ seine vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf oder anderer für „re-lounge“ unabwendbarer und unvorhersehbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für „re-lounge“ keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§5 Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen von „re-lounge“ nach Maßgabe der von „re-lounge“ zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten (Abnahmeprotokolle) innerhalb von 10 Werktagen abnehmen, sobald „re-lounge“ die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen von „re-lounge“ gelten als abgenommen, wenn „re-lounge“ die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und

  • der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder
  • wenn der Kunde die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder „re-lounge“ damit beauftragt. In diesem Fall gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung bzw. Zugänglichmachung als erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die Nichtabnahme auf einem erheblichen Mangel der von „re-lounge“ erbrachten Leistungen beruht.

§6 Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit „re-lounge“ dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist (mindestens 10 Werktage) für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit „re-lounge“ keine Korrekturaufforderung erhält.

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leistungskapazitäten sorgen.

Wenn „re-lounge“ dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von „re-lounge“ wie z.B. einer Web-site auftreten, wird der Kunde „re-lounge“ unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und Datenschnittstellen verantwortlich.

§7 Nutzungsrechte

„re-lounge“ räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt „re-lounge“ Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von „re-lounge“.

Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, „re-lounge“ über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

„re-lounge“ nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können.

Bei allen der „re-lounge“ GmbH übergebenen Daten, Vorlagen und Arbeiten wird vorausgesetzt, dass der Kun-de – insbesondere in Hinblick auf Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte – berechtigt ist, den Auftrag ausführen zu lassen. Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte Dritter verletzt, trägt allein der Kunde als Auftraggeber sämtliche Folgen. Er ist verpflichtet, die „re-lounge“ GmbH von sämtlichen von Dritten geltend gemachten Ansprüchen Dritter freizustellen sowie die „re-lounge“ GmbH etwaige sonstige anfallenden Kosten oder Schäden zu ersetzen, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat. Die gleiche Folge tritt auch dann ein, wenn der Kunde das ihm im Zusammenhang mit und ihm Rahmen der Webseite nutzbare fremde Lizenzmaterial entgegen der vertraglichen Bestimmung verwendet, hieraus Kosten oder Schäden entstehen und er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Der Kunde ist verpflichtet, „re-lounge“ über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenz-Materials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder „re-lounge“ dabei zu unterstützen.

Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von „re-lounge“

z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er „re-lounge“ unverzüglich darüber informieren.

§8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt „re-lounge“ das Recht ein, das Logo von „re-lounge“ und ein Impressum in die Websites des Kunden oder die verwendeten dauerhaften Datenträger einzubinden und diese miteinander und der Website von „re-lounge“ zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

„re-lounge“ behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§9 Gewährleistung

Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme. Zeigt der Kunde den Mangel innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber der „re-lounge“ GmbH an, so wird die Frist gehemmt. Die mangelhafte Leistung wird von „re-lounge“ nach den gesetzlichen Bestimmungen kosten-frei ausgebessert oder ausgetauscht. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 5) beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein.

Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen der Vergütung verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde „re-lounge“ binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei „re-lounge“ innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

§10 Haftung

„re-lounge“ GmbH haftet für Schäden nur soweit „re-lounge“ GmbH, den gesetzlichen Vertretern, einem leiten-den Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Beschränkung gilt nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch „re-lounge“ GmbH und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet „re-lounge“ GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit.

Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

Untypische unvorhersehbare Schäden werden von der Haftung nicht erfasst.

§11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§12 Datenschutz und Geheimhaltung

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

„re-lounge“ weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzerklärung, welche unter folgender Adresse abrufbar ist: https://www.re-lounge.com/datenschutz/.

§13 Kündigung

Für Pflegeverträge gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 3 Monate, wenn der Kunde nicht 4 Wochen vor Vertragsende schriftlich kündigt.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann „re-lounge“ fristlos kündigen.

§14 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronische Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

§15 Schiedsklausel

Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung. Diese Ausschließlichkeit gilt nicht für Entscheidungen über die Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für jeden Streitfall besonders gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.

Ort des Schiedsverfahrens ist Freiburg im Breisgau. Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.

Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Obmann.

Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem materiellem Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtstreits.

Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird als zuständiges Gericht im Sinne des

§ 1062 ZPO vereinbart.

§16 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts.

Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Freiburg im Breisgau vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall ebenfalls Freiburg im Breisgau vereinbart.

§17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

STAND: 01.01.2024